
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten
für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen
an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der FORGIS erfolgen aufgrund
dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden
erkennt FORGIS nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis
auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3) Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen
Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden. Die
Verträge bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot
(1) Angebote der FORGIS sind immer unverbindlich und freibleibend.
Erst durch eine schriftliche Bestätigung der FORGIS gelten die Bestellungen
als angenommen.
(2) FORGIS behält sich technische und gestalterische Abweichungen
von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen
Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im
Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation
vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte
gegen FORGIS herleiten.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz der FORGIS.
(2) Allen angegebenen Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Sollten laufende
Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der
jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
(3) Unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist ist FORGIS berechtigt, regelmäßig
fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den
Kunden zu erhöhen. Im Fall einer mehr als zehnprozentigen Erhöhung
der Gebühren ist der Kunde zur ordentlichen Kündigung unter
Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen
müssen mindestens zwölf Monate liegen.
(4) Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum
bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug
zu leisten.
(5) Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann FORGIS dessen Zahlungen
zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten
oder Zinsen entstanden sind, kann FORGIS die Zahlungen zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
(6) Gegen eine Forderung der FORGIS kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen
aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt
wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit der FORGIS kann der
Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte
geltend machen.
(7) FORGIS ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen. Die Annahme
von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen
sind vom Kunden zu tragen und sofort fällig. Wechsel werden ohne
Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen.
(8) Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben,
Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für nicht nachprüfbare
Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind
vom Kunden zu tragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger
und sonstiges Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu
berechnen.
(9) FORGIS ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
zu Finanzierungszwecken abzutreten.
(10) Bei Aufträgen, deren Inhalt eine Neuentwicklung von Software
oder eine individuelle Änderung von bestehender Software ist, sowie
eine Ingenieursdienstleistung, die nicht in den Bereich Softwareentwicklung
fallt, gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart, falls nichts anderes
schriftlich bestätigt wurde:
- 30% des Auftragsvolumens werden direkt bei Vertragsabschluß fällig;
- 40% des Auftragsvolumens werden nach Ablauf der Hälfte der veranschlagten
Projektdauer fällig;
- Rest des Auftragsvolumens werden nach Abgabe des Abschlußberichtes
fällig.
§ 4 Zahlungsverzug
(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug
kommt, ist FORGIS, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die
Hard- und Software zurückzunehmen und anderweitig darüber zu
verfügen.
(2) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann FORGIS Zinsen in Höhe
des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer,
verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.
(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete
Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des
Kunden vor, so ist die FORGIS berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen
des Auftraggebers einzustellen. Er kann die sofortige Vorauszahlung aller
Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge
verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.
(4) Sobald der Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller,
auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden, im Eigentum der FORGIS. Die gelieferte Software bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel
bis zur Einlösung - unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt
sich auch auf Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben
oder online übermittelt werden und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien.
Wurden nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt, gilt die vorstehende
Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend.
(2) Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise
an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn
der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen der
FORGIS nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die
aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit
in vollem Umfang an FORGIS ab.
(3) Der Kunde weist auf das Eigentum der FORGIS hin, wenn Dritte auf die
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung
zugreifen. FORGIS wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche,
außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen
Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche
Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.
(4) Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen
Zahlungen in Verzug, so kann FORGIS die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung
des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen.
Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware durch FORGIS bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger
gesetzlicher Bestimmungen keinen Rücktritt vom Vertrag.
(5) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet,
so erfolgt dies für FORGIS als Hersteller. Jedoch entsteht daraus
keine Verpflichtung für FORGIS. Wenn das Eigentum oder Miteigentum
der FORGIS durch Verbindung erlöschen sollte, so gilt bereits mit
Vertragsunterzeichnung, daß das Eigentum oder Miteigentum des Kunden
an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf FORGIS übergeht.
Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum der FORGIS für diesen
Fall unentgeltlich.
(6) Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert
wurde, bleibt im Eigentum des FORGIS. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen
der besonderen Vereinbarung mit der FORGIS genutzt werden. Diese Vereinbarung
darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes
sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert
an FORGIS zurückzugeben.
(7) Sollten von der zur Verfügung gestellten Software Kopien angefertigt
worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu vernichten.
Dies gilt auch, wenn für die Software vertraglich ein begrenztes
Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde.
§ 6 Lieferungen
(1) Mit der Hingabe der Hard- und Software einschließlich der Begleitmaterialien
an den Kunden ist die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt. Bei
der Versendung von Hard- und Software geht die Gefahr auf den Kunden über,
wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert
sich der Versand ohne Verschulden der FORGIS oder wird dieser unmöglich,
so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft
an den Kunden auf diesen über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch
und Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Hard- und Software gegen
Transportschäden abgeschlossen.
(2) Termine und Fristen für Lieferungen, die von der FORGIS genannt
werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie FORGIS selber
richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen beginnen
mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch FORGIS und verlängern
sich vorbehaltlich aller Rechte der FORGIS um die Zeit, in der der Kunde
im Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen
zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen verbunden ist.
(3) Hinsichtlich der Frist für Ingenieursdienstleistungen sind die
beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen
worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen,
so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Leistenden,
oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des
Bestellers maßgebend.
(4) Der Kunde hat die Pflicht, die Hard- und Software fristgerecht entgegenzunehmen.
(5) Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß §
9 nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängern sich die Leistungs-
und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen,
so ist FORGIS zur Kündigung des Vertrages berechtigt. FORGIS wird
dann von seiner vertraglichen Liefer- und Leistungspflicht frei. Darüber
hinaus hat FORGIS das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung
entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
(6) Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund
von Ereignissen, die der FORGIS die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, von der FORGIS nicht zu vertreten. Dazu gehören
Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder
unter Lieferanten der FORGIS eintreten. FORGIS ist dann berechtigt, die
Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann FORGIS wegen des noch
nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag
zurücktreten.
(7) Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von vier Wochen
FORGIS zur Leistung aufgefordert hat, gerät diese in Verzug. Im Falle
des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche
des Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung
jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit
der FORGIS.
(8) Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche
des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in EDV-Programmen nicht
völlig ausschließen. Die gelieferte Hard- und Software ist
frei von herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden
Mängeln.
(2) Die vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate ab Übergabe
bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Gewährleistungsansprüche
gegen FORGIS stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(3) Wenn FORGIS dem Kunden Standardsoftware Dritter überläßt,
so sind die Garantie-Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung.
Der Kunde kann dann Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch
gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder
Haftung, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht,
ist ausgeschlossen.
(4) Sobald Mängel an Hard- und Software auftreten, teilt dies der
Kunde der FORGIS unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes
mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Hard- und Software auf
offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel
und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb einer
Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen.
Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mängel werden von der FORGIS in angemessener Frist durch
Übergabe und Installation neuer Hardwarekomponenten oder einer neuen
Programmversion beseitigt. Voraussetzung ist, daß die Mängel
mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer
Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die
Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf
eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen,
die FORGIS nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung
ebenfalls vom Kunden zu tragen.
(6) Wird die Hardware oder Software durch den Kunden oder Dritte erweitert
oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen,
daß die jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht
verursacht oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.
(7) Eine Haftung der FORGIS für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung,
unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch
aus.
(8) Der Kunde kann den Vertrag wandeln, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche
der FORGIS erfolglos bleiben und dem Kunden durch die Übernahme weiterer
Programmversionen oder Hardwarekomponenten unzumutbare Nachteile entstehen.
Die bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind der FORGIS vor Rückerstattung
des Erwerbspreises zu zahlen. Insoweit hat FORGIS ein Zurückbehaltungsrecht.
(9) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des
Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Von der FORGIS wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz, Verzug, Unmöglichkeit, anfängliches Unvermögen
sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich
vertragswesentlicher Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt
auf vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch für den Erfüllungsgehilfen.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für
Folgeschäden und Datenverluste.
(2) Für eine Datenrekonstruktion haftet FORGIS nur, wenn die Daten
vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig, das heißt täglich,
gesichert wurden. Die Rekonstruktion muß mit vertretbarem Aufwand
möglich sein.
§ 9 Kundenpflichten
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über die Hard-
und Software sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz
während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung
vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich
gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle zur fristgerechten Durchführung
der Lieferungen und Leistungen der FORGIS benötigten Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung
und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Frist angemessen
verlängert.
(3) Die Hard- und Software wird vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff
oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für
den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich
auf das gesamte Unternehmen.
(4) Sollkonzepte, Organisationskonzepte, Vorschläge sowie Software
ist unverzüglich nach der Lieferung oder der Erstellung beim Kunden
förmlich abzunehmen. Nutzt der Kunde die ihm übergebene Hard-
und Software oder sind vier Wochen nach Übergabe der Hard- und Software
verstrichen, ohne daß Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die
Abnahme als erfolgt.
(5) FORGIS kann jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang
zu der überlassenen Software verlangen, um von dem Programm eine
Kopie zu erstellen. Es ist Aufgabe des Kunden, soweit keine andere vertragliche
Regelung getroffen wurde, das einer Programmentwicklung zugrundeliegende
Pflichtenheft zu erstellen. Durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt
der Kunde, daß die Mengen- und Zeitangaben sowie die weiteren Informationen
in dem Pflichtenheft vollständig und umfassend sind.
(6) Der Kunde übernimmt die Haftung für die Verletzung dieser
Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfaßt auch die unberechtigte
Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie deren mehrfache
Nutzung oder Überlassung an Dritte.
§ 10 Abwerbung von Mitarbeitern,
Weiterveräußerung
(1) Während oder nach der Vertragsdurchführung verpflichten
sich die Vertragspartner gegenseitig, keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter
selbst oder über Dritte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen behält
sich die FORGIS vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(2) Für den Fall der Weiterveräußerung der erworbenen
Hard- und Software verpflichtet sich der Kunde, der FORGIS den Namen und
die vollständige Adresse des Erwerbers der Hard- und Software schriftlich
mitzuteilen.
§ 11 Datenschutz
Werden im Rahmen der Tätigkeiten der FORGIS personenbezogene Daten
verarbeitet, so wird FORGIS geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber
hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder
mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.
§ 12 Schutzrechte der FORGIS
(1) Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise
der FORGIS in der Hard- und Software werden vom Kunden nicht beseitigt.
Sie sind auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen.
(2) FORGIS ist und bleibt Inhaber aller Rechte an der Software, die dem
Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch für Teile der Software
oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Software einschließlich
der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Software im
vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigener Software
oder Software eines Dritten verbindet, bleibt FORGIS Inhaber aller Rechte.
Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware.
(3) Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Programmen der FORGIS
behauptet, so ist FORGIS berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen
Softwareänderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann
daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet
sich, der FORGIS unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden,
wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten
geltend gemacht wird.
(4) Die Hard- und Software darf nur zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt
werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der
Einsatz eines Programmes auf mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders
zu genehmigen.
(5) Von gelieferten Programmen und Teilen des Programmes darf der Kunde
Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien dürfen
Kopien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der FORGIS erstellt
werden.
(6) Gegenüber der FORGIS haftet der Kunde für alle Schäden,
die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden
ergeben.
§ 13 Abtretung von Rechten
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung der FORGIS kann der Kunde Rechte aus
dem Vertrag an Dritte abtreten.
(2) FORGIS ist berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen
und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Sie kann sämtliche
Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen
lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung der FORGIS
an.
(3) Ein Wechsel des Vertragspartners seitens der FORGIS ist zulässig.
Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde
ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht
ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels
des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht
das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.
§ 14 Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritt erklären,
wenn seitens der FORGIS eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs-
und Leistungspflicht überschritten wurde. Desweiteren muß für
die Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte angemessene
Nachfrist erfolglos verstrichen sein.
(2) Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart,
so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zum Quartalsende.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen
ist Saarbrücken.
(2) Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt
der Gerichtsstand Saarbrücken als vereinbart.
§ 16 Anwendbares Recht
(1) Der Export von Waren der FORGIS in Nicht-EU-Länder bedarf der
schriftlichen Einwilligung der FORGIS.
(2) Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen,
ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen
Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen. Für die Rechtsbeziehung
zwischen Kunden und FORGIS gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 17 Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht
getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der
geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher
Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der
auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen,
so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung
der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die
Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der
Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit
oder Lücke bedacht.
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